Präventionskonzepte

Stand: 24.03.2022 (Update: 24.03)

Bitte beachten Sie: Mit 24. März tritt die 1. Novelle zur Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) in Kraft. Die folgenden Informationen sind eine vorläufige Einschätzung zur Rechtslage gem. COVID-19-BMV (Status: 24.03.) und keine Rechtsberatung. Diese Regelungen treten mit 16. April 2022 außer Kraft.

Seit 19. Mai 2021 haben Freizeitbetriebe, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sowie manche Kultureinrichtungen und manche Veranstalter ein COVID-19-Präventionskonzept verpflichtend zu erstellen und umzusetzen sowie eine(n) COVID-19-Beaufragte(n) verpflichtend zu bestellen. Es handelt sich um gesetzliche Auflagen beim Betrieb Ihres Ausflugsziels. Nähere Informationen zum COVID-19-Beauftragten finden Sie hier.

Was ist neu ab 24.03.?

  • Die aktuell geltenden rechtlichen Regelungen betreffend COVID-Beauftragte und Präventionskonzepte werden mit der Novelle der Basismaßnahmenverordnung bis 16. April 2022 verlängert.
  • An den inhaltlichen Anforderungen für ein COVID-19-Präventionskonzept hat sich im Zusammenhang mit Tourismusbetrieben einschließlich Freizeit- und Kultureinrichtungen nichts Wesentliches geändert.
  • Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen sowie die Regulierung der Anzahl der Personen sind in der BMV nicht mehr ausdrücklich als erforderlich für ein COVID-19-Präventionskonzept erwähnt, werden jedoch vom Gesundheitsministerium weiterhin als „sinnvolle Präventionsmaßnahmen“ bezeichnet.
  • Betreiber von Betriebsstätten des Handels haben ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Kultureinrichtungen, wie Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser sowie Burgen, Schlösser, Stifte haben ein COVID-19-Präventionskonzep auszuarbeiten und umzusetzen.
  • Weiterhin verpflichtend ist ein Präventionskonzept für Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen sowie für Arbeitsorte mit mehr als 51 Mitarbeiter:innen.

 

Wie unterstützen wir Sie?

Das Präventionskonzept ist eine gesetzliche Auflage beim Betrieb von Tourismusunternehmen einschließlich Freizeit- und manchen Kultureinrichtungen. Um Ihnen die Erstellung Ihres Präventionskonzeptes zu erleichtern, haben wir im Rahmen von "Sicher rausgehen" in Niederösterreich gemeinsam mit den sechs Tourismusdestinationen in Niederösterreich und Netzwerkpartnern Mustervorlagen für Präventionskonzepte für Gemeinden sowie für Ausflugsziele erarbeitet. Diese wie auch Vorlagen für die Gastronomie und Hotellerie sowie für Sportvereine stehen für Sie zum Download bereit.

Diese Mustervorlagen dienen als Vorlage zur Erarbeitung Ihres betriebseigenen Präventionskonzeptes, d.h. jede Mustervorlage muss jedenfalls noch an die Gegebenheiten Ihres eigenen Betriebes bzw. der Gemeinde angepasst werden.

Wer hat ein COVID-19-Präventionskonzept verpflichtend auszuarbeiten und umzusetzen?

In den tourismusrelevanten Bereichen:

  • Betreiber von Ausflugszielen (Freizeiteinrichtungen)
  • Betreiber von Freizeiteinrichtungen
  • Betreiber von Kultureinrichtungen aller Art
  • Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen
  • Betreiber von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
  • Betreiber von Gastronomiebetrieben
  • Betreiber von Beherbergungsbetrieben
  • Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten, das sind solche, die gegen Entgelt betreten bzw. benützt werden dürfen
  • Veranstalter von Zusammenkünften von mehr als 50 teilnehmenden Personen (auch im Kultur- und Freizeitbereich)
  • Veranstalter von Theater, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzerten, unabhängig vom Aufführungsort
  • Veranstalter von außerschulischer Jugenderziehung  und Jugendbetreuung (Schulausflüge inkl.  betreute Ferienlager) mit mehr als 50 teilnehmenden Personen
  • Veranstalter von Fach- und Publikumsmessen
  • Veranstalter von allen Gelegenheitsmärkten

Welche tourismusrelevanten Einrichtungen sind ausgenommen?

Es sind keine tourismusrelevanten Einrichtungen von der Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzepts ausgenommen.

Wer muss das Präventionskonzept konkret erstellen?

Der Betreiber einer Betriebsstätte. Das kann der Unternehmensinhaber (Einzelperson) oder Pächter sein. Bei jur. Personen (z.B. GmbH oder Verein) ist dies der jeweilige Geschäftsführer. Diese Personen müssen sicherstellen, dass ein Präventionskonzept erstellt und auch umgesetzt sowie ein(e) COVID-19-Beauftragte(r) bestellt wird. Ob man das selbst macht oder durch Mitarbeitende oder externe Partner („Konsulenten“) ist rechtlich nicht relevant.

Als Veranstalter von Zusammenkünften von mehr als 50 Personen ist der betreffende Veranstalter dafür verantwortlich. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Was muss ich bei der Ausarbeitung eines Präventionskonzepts grundlegend beachten?

Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-COVID-19. Jedes COVID-19-Präventionskonzept muss zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos

  1. auf einer Risikoanalyse basieren,
  2. dem Stand der Wissenschaft entsprechen,
  3. demgemäß (schriftlich) ausgearbeitet und
  4. sodann auch in der Betriebsstätte bzw. am Veranstaltungsort umgesetzt werden.

Was muss im Präventionskonzept enthalten sein?

Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

  • spezifische Hygienemaßnahmen,
  • Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
  • Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
  • gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
  • Regelungen zur Steuerung der Personenströme,
  • Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Die von uns zur Verfügung gestellten Vorlagen enthalten entsprechende Regelungsvorschläge und Maßnahmen.

Bitte beachten Sie: Dem „Stand der Wissenschaft“ entspricht Ihr Präventionskonzept nur dann, wenn es regelmäßig überprüft und an geänderte Bedingungen angepasst wird.

Wie geht es nach der Ausarbeitung des Präventionskonzepts weiter? Wo muss es aufliegen?

Sie müssen das von Ihnen ausgearbeitete Präventionskonzept in Ihrer Betriebsstätte bzw. am Veranstaltungsort auch umsetzen. „Umsetzen“ bedeutet, dass Besucherkapazitäten sowie die Nutzung sanitärer Einrichtungen durch Entzerrungsmaßnahmen und Bodenmarkierungen etc. in Ihrer Betriebsstätte entsprechend vorhanden sein muss. Wo Sie Ihr Präventionskonzept „auflegen“ ist Ihnen überlassen. Es gibt keine diesbezügliche gesetzliche Vorgaben. Es empfiehlt sich, das Präventionskonzept im Bereich Eintritt/Kassa bereitzuhalten, um rasch reagieren zu können. Ein öffentlicher „Aushang“ im Bereich Kassa/Eintritt oder auf der Website des Ausflugsziels ist aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich.

Muss ich meine Präventionskonzept genehmigen lassen? Oder irgendwo einreichen?

Nein, Sie müssen Ihr schriftlich ausgearbeitetes Präventionskonzept nicht durch eine öffentliche Stelle (z.B. Gemeinde, Magistrat, Bezirkshauptmannschaft) genehmigen lassen; sie müssen ihr Präventionskonzept auch nicht irgendwo „einreichen“ (z.B. Interessenvertretung).

Wie muss ich die Einhaltung des Präventionskonzepts sicherstellen?

Dazu schweigt sich der Gesetzgeber aus. Aufgrund des Hausrechts haben Sie als Betreiber die rechtliche Möglichkeit, die Einhaltung des Präventionskonzepts gegenüber Ihren Gästen/Besuchern durchzusetzen und bei Zuwiderhandlungen die betreffende Person des Areals zu verweisen.  

Welche Behörde kontrolliert mein Präventionskonzept?

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der Präventionskonzepte von Veranstaltungen mit mehr als 50 teilnehmenden Personen stichprobenartig zu überprüfen. Das Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft (= Veranstaltung) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Nähere Informationen finden Sie hier.

Hinsichtlich der Präventionskonzepte von Betriebstätten besteht keine vergleichbare gesetzliche Vorgabe.  Ob die Behörde eine inhaltliche Prüfung von Präventionskonzepten vornimmt bzw. vornehmen darf, ist nach aktueller Gesetzeslage unklar.

Sind Geldstrafen im Zusammenhang mit dem Präventionskonzept vorgesehen?

Sollten Sie als Betreiber/Inhaber einer Betriebsstätte bzw. als Veranstalter entgegen der gesetzlichen Verpflichtung kein Präventionskonzept erstellen und umsetzen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung. Diese kann von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) mit einer Verwaltungsstrafe bis EUR 3.600,00 bestraft werden. Die Rechtsgrundlage ist das COVID-19-Maßnahmengesetz (§ 8 Abs. 4).

Vorlage: Präventionskonzept für Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmer*innen Vorlage: Präventionskonzept für Ausflugsziele Vorlage: Präventionskonzept für Gemeinden Vorlage: Präventionskonzept für Gastronomie und Hotellerie Vorlage: Präventionskonzept für Skigebiete