Zusammenkünfte

Stand: 24.03.2022 (Update: 30.03.)

Bitte beachten Sie: Mit 24. März tritt die 1. Novelle zur Basismaßnahmenverordnung (COVID-19-BMV) in Kraft. Die folgenden Informationen sind eine vorläufige Einschätzung zur Rechtslage gem. COVID-19-BMV (Status: 24.03.) und keine Rechtsberatung. Diese Regelungen treten mit 16. April 2022 außer Kraft.

Was ist neu ab 24.03.?

In Niederösterreich gelten die Vorschriften der Bundesverordnung ohne regionale Verschärfungen.

Dies bedeutet für Zusammenkünfte:

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen für Besucher:innen und Mitarbeiter:innen.
  • Keine Maskenpflicht bei geschlossenen Gruppen bzw. Gesellschaften, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.
  • Anwendbar für Zusammenkünfte/Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in Gastro- und Beherbergungsbetrieben, sofern nicht mehr als 100 Personen daran teilnehmen.
  • Bei Zusammenkünften/Veranstaltungen mit mehr als 100 teilnehmenden Personen besteht in geschlossenen Räumen grundsätzlich Maskenpflicht.
  • Ausgenommen hiervon sind Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie z.B. Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern), wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche alle Teilnehmer nur nach Vorlage eines 3G-Nachweises einlässt. Der Veranstalter hat in diesen Fällen das Wahlrecht zwischen Maskenpflicht und 3G-Nachweis.

 

Was gilt ab 24.03.?

  • Ein COVID-19-Präventionskonzept ist auszuarbeiten und umzusetzen, sofern es sich um eine Veranstaltung mit über 50 voraussichtlich teilnehmenden Personen handelt. Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Ein(e)  COVID-19-Beauftragte(r) ist zu bestellen, sofern ein Präventionskonzept verpflichtend ist. Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
  • Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Die Regelungen betreffend Zusammenkünfte gelten für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft.
  • Die Regelungen gelten daher auch für Zusammenkünfte/Veranstaltungen in Ausflugszielen sowie in Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben.
  • An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
  • Ausgenommen vor der Maskenpflicht sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
  • Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen auch eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen.

Welche Regeln gelten für welche Zusammenkünfte?

Zu unterscheiden sind:

  • Zusammenkünfte bis 100 teilnehmende Personen
  • Zusammenkünfte mit mehr als 100 teilnehmenden Personen

Welche Zusammenkünfte sind davon ausgenommen?

  • Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken

Welche Regeln gelten für Zusammenkünfte bis 100 teilnehmende Personen?

  • Keine besonderen Regelungen, wenn man vom Präventionskonzept absieht.
  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Ausgenommen geschlossene Gruppen bzw. Gesellschaften, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung, eine Durchmischung der Personen dieser Gruppe mit sonstigen dort aufhältigen Personen ausgeschlossen wird.

 

Welche Regeln gelten für Zusammenkünfte über 100 teilnehmenden Personen?

  • FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen.
  • Wahlrecht des Veranstalters: Bei Zusammenkünften ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (wie z.B. Hochzeitsfeier), darf der für die Zusammenkunft Verantwortliche alle Teilnehmer alternativ zur Maskenpflicht nur nach Vorlage eines 3G-Nachweises einlassen.
  • Präventionskonzept.